VEREINS-SATZUNG
für den Wanderverein Spessartfreunde Sailauf 1959 e.V.
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Wanderverein Spessartfreunde Sailauf 1959 e. V.“
2) Der Sitz des Vereins ist Sailauf.
3) Der Verein ist eine Ortsgruppe des Spessartbund e. V. und ist in das Vereinsregister eingetragen.
4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 2 Zweck
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er pflegt das Wandern, die Musik, das Liedgut und die Förderung von Volkstum und Brauchtum.
In gleicher Weise widmet sich der Verein dem Naturschutz und der Pflege und Unterhaltung öffentlicher Wanderwege.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Der Bezug der Monatszeitschrift „Spessart“ ist allen Mitgliedern zu empfehlen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitglieder
1) Der Verein besteht aus:
Ordentlichen Mitgliedern
Außerordentlichen Mitgliedern
und Ehrenmitgliedern.
2) Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen über 18 Jahre.
3) Außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche unter 18 Jahre.
4) Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche oder juristische Person werden.
2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter nachweisen.
3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Er ist verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht auf andere Personen übertragen werden (§ 38 BGB).
§ 6 Aufnahmefolgen
1) Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
2) Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und ein Exemplar der Vereinssatzung.
Er verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Vereinssatzung.
§ 7 Rechte der Mitglieder
1) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von Vereins-organen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2) Die Mitglieder genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben.
Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
3) Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
4) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie können von Beitragsleistungen befreit werden.
5) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, alle Protokolle einzusehen.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebende Pflichten, zu erfüllen.
Sie sind verpflichtet, die ideellen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
2) Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.
3) Alle Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet (§ 9). Die Pflicht zur Zahlung einer Umlage ergibt sich aus § 10.
§ 9 Beitrag, Finanzierung und Haftung
1) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet jeweils die Jahreshauptversammlung. Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.
Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag nach Ablauf des Geschäftsjahres nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger kostenpflichtiger Mahnung können sie aus dem Verein ausgeschlossen werden.
2) Der Verein kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
3) Der Verein finanziert sich aus nachstehenden Einnahmequellen: Beiträgen, Veranstaltungen, Vorträgen, freiwilligen Spenden und Zuschüssen.
4) Für Verbindlichkeiten des Vereines haftet den Vereinsgläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen.
§ 10 Umlagen
Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer Umlage (Geldbetrag) beschlossen werden.
Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Minderjährige Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung einer Umlage befreit.
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschließung oder Tod.
2) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt werden.
Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens zum 30. September eines Jahres zugestellt sein.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
§ 12 Ausschluss
1) Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
2) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied 14 Tage Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
3) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 13 Ehrungen
1) Für besondere Verdienste um den Verein und die Wandersache können verliehen werden:
a) Die Vereinsnadel in Silber
b) Die Vereinsnadel in Gold
c) Die Eigenschaft als Ehrenmitglied für besondere Verdienste um den Verein und die Wandersache.
2) Die Verleihung von Ehrennadeln oder die Ernennung zum Ehrenmitglied kann in besonderen Fällen auch an Nichtmitglieder erfolgen.
3) Die Verleihung von Ehrennadeln wird vom Vorstand beschlossen.
§ 14 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
§ 15 Die Vorstandschaft
1) Der Vorstand besteht aus:
a) Dem 1. Vorsitzenden
b) Dem 2. Vorsitzenden
c) Dem Kassenwart
d) Dem Schriftführer
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
3) Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der 2. Vorsitzende den Verein nur vertreten darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
§ 16 Vereinsausschuss
1) Der Vereinsausschuss besteht aus:
Dem 1. Vorsitzenden
Dem 2. Vorsitzenden
Dem Kassenwart und dessen Stellvertreter
Dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
Dem Wanderwart und dessen Stellvertreter
Dem Wegewart und dessen Stellvertreter
Dem Naturschutzwart und dessen Stellvertreter
Dem Kulturwart
Dem Hütten-(Platz)wart und dessen Stellvertreter
Dem Pressewart
Dem Jugendwart
und bis zu vier Beisitzern.
2) Mitglieder des Vereinsausschusses haben volles Stimmrecht in den Sitzungen.
3) Die Wahl der Vorstandschaft und des Ausschusses erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren.
4) Rechtshandlungen und Urkunden, die den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 2000,00 EUR verpflichten, sind gemeinsam vom 1. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 17 Vorstands- und Ausschuss-Sitzungen
1) Eine Vorstands- und Ausschuss-Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands sowie des Vereinsausschusses, dies unter Angabe von Gründen verlangen.
2) Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn alle Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsausschusses eingeladen und mindestens die Hälfte dieser Personen anwesend sind.
3) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 18 Kassenwart
1) Der Kassenwart (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter) hat die Kassengeschäfte zu erledigen und für eine geordnete und übersichtliche Kassenführung zu sorgen.
Ihnen wird Bankvollmacht erteilt.
2) Der Kassenwart hat die Abrechnung des Geschäftsjahres vorzunehmen, die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.
§ 19 Kassenprüfer
Die Kontrolle der Kassenführung obliegt den von der Jahreshauptversammlung dazu bestellten Kassenprüfern.
Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
§ 20 Schriftführer
Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Sitzungen und Mitgliederversammlungen.
Alle Protokolle sind dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen, dies gilt auch für die Protokolle der Mitgliederversammlungen.
§ 21 Wanderwart
1) Der Wanderwart ist für die Erstellung des jährlichen Wanderplanes und für die ordnungsgemäße Durchführung der Wanderungen verantwortlich.
2) Dem Wanderwart können weitere Aufgaben übertragen werden.
§ 22 Wegewart
Der Wegewart hat die Aufgabe, die örtlichen Wanderwege und die zu betreuenden Wanderwege zu überwachen und instandzuhalten.
§ 23 Jugendwart
Dem Jugendwart unterstehen die jugendlichen Mitglieder.
Er hat ihre besonderen Interessen dem Vorstand gegenüber zu
vertreten.
§ 24 Hütten-(Platz)wart
Der Hüttenwart und der Platzwart betreut die vereinseigenen Anlagen.
§ 25 Naturschutzwart
Der Naturschutzwart betreut, unabhängig von den satzungsmäßigen Aufgaben des Spessartbundes, die örtlichen Naturdenkmale und sonstige schützenswerte Objekte.
§ 26 Pressewart
Der Pressewart sorgt für die Berichterstattung über das Vereinsgeschehen.
§ 27 Einberufung der Mitgliederversammlung
1) Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll möglichst in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres stattfinden.
2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung wird durch den
- Vorsitzenden vorgenommen und wird zwei Wochen vorher
im gemeindlichen Amts- und Mitteilungsblatt bekannt gemacht.
3) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
§ 28 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Falls nicht 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und deshalb Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, ist innerhalb einer Frist von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.
Hierauf ist bei der neuerlichen Einberufung hinzuweisen.
3) Bei Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
4) Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden, geleitet.
6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 29 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.
2) Auch der Vorstand ist berechtigt, aus wichtigem Grund eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
3) Für die Beschlussfassung in der außerordentlichen Mitglieder-Versammlung gelten die Regeln des § 28 entsprechend.
§ 30 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sailauf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer gemeinsam vertretungsberechtigte Abwickler.
Sie haben die Auflösung des Vereins dem Vereinsregister zu melden.
4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 31
1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft die in § 15 festgelegte Vereinsvorstandschaft.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4) Die Vereinsverwaltung ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
7) Von der Vereinsverwaltung können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
Satzung genehmigt
Sailauf, 14. Juni 2017
1.Vorsitzender:
2.Vorsitzende:
Kassenverwalter:
Schriftführer: