Die Vorstandschaft des Wanderverein Spessartfreunde Sailauf 1959 e. V. (nachfolgend kurz: „Verein“) hat am 16.05.2025 auf Grundlage des § 9 seiner Vereinssatzung die nachfolgende Beitragsordnung niedergeschrieben:
Beitragsordnung
§ 1 Allgemeines
1. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
2. Die Beitragsordnung kann gem. § 9 der Satzung nur durch einen Entscheid in einer Jahreshauptversammlung geändert werden.
Änderungen gelten grundsätzlich ab dem 01.01. des Folgejahres, sofern in einer Jahreshauptversammlung nichts anderes beschlossen wird.
§ 2 Beitragsverpflichtung
1. Die Mitglieder des Vereins sind nach § 8 Abs. 3 der Satzung verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag beträgt:
- Erwachsene : je 24,00 EUR;
- Kinder : je 8,00 EUR;
Nach § 7 Abs. 4 der Satzung können Ehrenmitglieder von der Mitgliedsbeitragspflicht befreit werden. Hierüber entscheidet die Vorstandschaft.
Für Kinder wird der Mitgliedsbeitrag auf je 1,00 EUR reduziert, wenn mindestens eine erwachsene Person, mit der das Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt, Mitglied im Wanderverein Spessartfreunde Sailauf 1959 e. V. ist und den Mitgliedsbeitrag entrichtet. Zugleich wird der Mitgliedsbeitrag einer erwachsenen Person aus dem gemeinsamen Haushalt um 1,00 Euro pro Kind, das Vereinsmitglied ist, reduziert.
Begriffsbestimmung:
- Erwachsene: Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Kinder: Jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder wird erstmalig im Folgejahr nach ihrem 18. Geburtstag der Mitgliedsbeitrag für Erwachsene erhoben.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zum 01. April des laufenden Geschäftsjahres fällig. Eine gesonderte Mitgliedsbeitragsrechnung erfolgt nicht.
3. Wird der Mitgliedsbeitrag nicht fristgerecht geleistet, erfolgt eine Mahnung. Diese ist mit Mahnkosten i. H. v. 5,00 EUR verbunden.
Erfolgt auf diese Mahnung keine Zahlung, wird eine letzte Mahnung ausgesprochen, welche mit Mahnkosten i. H. v. 10,00 EUR verbunden ist. Erfolgt auch auf diese Mahnung keine Zahlung, kann das Mitglied gem. § 9 Abs. 1 der Satzung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet die Vorstandschaft.
4. Erfolgt die Aufnahme des Mitglieds bis zum 30.06., ist im Aufnahmejahr der volle Mitgliedsbeitrag zu leisten; erfolgt die Aufnahme nach dem 30.06., ist im Aufnahmejahr nur die Hälfte des Mitgliedsbeitrags zu leisten. Eine weitere Ermäßigung findet nicht statt.
5. Der Verein kann nach § 9 Abs. 2 unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen. Hierüber entscheidet die Vorstandschaft.
6. Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich im Rahmen eines SEPA-Verfahrens geleistet. Das Mitglied soll ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Der Mitgliedsbeitrag wird nach Fälligkeit eingezogen. Eine Information zum Einzugsdatum wird im Vorfeld im Amtsblatt der Gemeinde Sailauf veröffentlicht.
Wird der Mitgliedsbeitrag durch Überweisung oder bar geleistet, erhöht sich der Mitgliedsbeitrag um 5 %.
§ 3 Mitgliedsbeitragskonto
Der Mitgliedsbeitrag ist auf folgendes Konto zu entrichten:
Kontoinhaber: Wanderverein Spessartfreunde Sailauf 1959 e.V.
IBAN: DE69 5019 0000 0101 9445 30
BIC: FFVBDEFF